- Jetzt handeln und hohe Strafen vermeiden
Wir übernehmen Ihre Eintragung ins Transparenzregister
GmbHs, UGs und andere Rechtsformen sind seit dem 30.06.2022 dazu verpflichtet, sich in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Wird die Eintragung unterlassen, drohen Bußgelder von bis zu 100.000€.
- Anwaltliche Kompetenz und Zuverlässigkeit
- Vermeiden Sie lästige Bürokratie und überlassen Sie alles uns
- Für neue und bestehende Unternehmen - auch nach Fristablauf
Wir sind bekannt aus
- Einfacher & schneller Ablauf
So funktioniert's
Unser Service umfasst die vollständige und rechtssichere Eintragung Ihres Unternehmens ins Transparenzregister, auch nach Fristablauf. Der Prozess ist schnell und einfach. Nachfolgend die Schritte im Überblick:
Dateneingabe
Sie erfassen die relevanten Daten von bis zu 3 wirtschaftlich Berechtigten einfach und sicher in unserem Online-Formular.
Keine Rechtskenntnisse
Sie benötigen keine Rechtskenntnisse, da wir die gesamte Abwicklung für Sie übernehmen.
Keine Rechtskenntnisse
Sie benötigen keine Rechtskenntnisse, da wir die gesamte Abwicklung für Sie übernehmen.
Schnelle Abwicklung
Dank unseres benutzerfreundlichen Online-Services dauert der gesamte Prozess in der Regel nicht länger als 4 Minuten.
Professionelle Abwicklung
Ihre Daten werden von uns sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und danach sicher an das Transparenzregister übermittelt.
Professionelle Abwicklung
Ihre Daten werden von uns sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und danach sicher an das Transparenzregister übermittelt.
Formelle Bestätigung
Über die erfolgte Eintragung in das Transparenzregister erhalten Sie von uns eine Bestätigung.
Zusätzlicher Service
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne einen Auszug über die Eintragung zur Verfügung. Diesen können Sie z.B. bei Banken vorlegen.
Zusätzlicher Service
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne einen Auszug über die Eintragung zur Verfügung. Diesen können Sie z.B. bei Banken vorlegen.
- Sind Sie betroffen?
Handeln Sie jetzt
Ab dem 1. August 2021 sind nahezu alle neuen sowie bestehenden Unternehmensgesellschaften mit eigenem juristischen Charakter zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet.
GmbHs
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
AGs
Aktiengesellschaften
GmbH & Co. KGs
Kommanditgesellschaften mit beschränkter Haftung
Stiftungen
In Deutschland errichtete Stiftungen
- Über uns
Die Jur Claims Rechtsanwalts GmbH stellt sich vor
Die Jur Claims Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verbindet seit vielen Jahren juristische Kompetenz mit finanzwirtschaftlichem Know-how, um Sie mit unseren Expertinnen und Experten sicher zu beraten und zuverlässig zu betreuen. Unser umfassender Service sorgt dafür, dass Ihr Unternehmen rechtssicher und erfolgreich agieren kann. Dabei stehen das Vertrauen und die Zufriedenheit unserer Mandanten stets im Mittelpunkt.
Was uns von anderen unterscheidet, ist unser Engagement für erstklassigen Service und maßgeschneiderte Lösungen. Wir verstehen die Herausforderungen, denen Unternehmen in einer zunehmend regulierten Geschäftswelt gegenüberstehen. Deshalb arbeiten wir hart daran, Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu bieten, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
- FAQS
Antworten auf die häufigsten Fragen
Was versteht man unter dem Transparenzregister?
Das im Rahmen der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie eingeführte Transparenzregister ist ein elektronisch geführtes Register. Das Transparenzregister dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern mit dem Ziel, deren Eigentums- und Kontrollstrukturen nachvollziehbar zu machen, um Geldwäsche zu verhindern und der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.
Warum und seit wann ist meine Gesellschaft zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet?
Aus Gesetzesänderungen, die ab einem bestimmten Stichtag gelten, ergibt sich die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister. Je nach Rechtsform der Gesellschaft sind die genauen Fristen unterschiedlich. Die Meldepflicht dient der Transparenz und der Geldwäscheprävention:
Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) tritt am 1. August 2021 in Kraft. Im Geldwäschegesetz (GwG) sind jedoch Übergangsregelungen vorgesehen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.). Für Unternehmen, die bisher nicht eintragungspflichtig waren oder die bisher von der Mitteilungsfiktion anderer Register Gebrauch gemacht haben, gelten folgende Fristen: bis zum 31. März 2022:
Bis zum 31. März 2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien
bis zum 30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
bis spätestens 31. Dezember 2022: in allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften).
Bis zum 1. April 2023 entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Nicht-Eintragungsanzeige (§ 23a GwG).
Wer ist von der Eintragungspflicht betroffen?
Die Eintragungspflicht betrifft alle juristischen Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG a.A.) und Europäische Aktiengesellschaften (SE). Ebenfalls betroffen sind alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften, wie offene Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Deutschland sind ebenfalls zur Eintragung verpflichtet, sofern sie ihre Angaben nicht bereits einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben. Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute (e.K.) sind hingegen in der Regel nicht von der Eintragungspflicht betroffen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sofern diese Anteile an einer GmbH halten, nach § 40 Abs. 1 GmbHG in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen sind.
Wer ist der „wirtschaftlich Berechtigte“?
Der „wirtschaftlich Berechtigte“ ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder Kontrolle sich das Unternehmen befindet. Im Falle von Personengesellschaften sind dies die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt (z.B. über zwischengeschaltete juristische Personen) 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmen kontrollieren. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung kann auch derjenige wirtschaftlich berechtigt sein, der auf ähnliche Weise (z.B. durch Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung) die beherrschende Stellung ausübt.
Ich habe erst jetzt festgestellt, dass die Frist für die Eintragung in das Transparenzregister bereits verstrichen ist. Kann ich die Eintragung nachholen und was muss ich jetzt genau tun?
Ja, um mögliche Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie die Eintragung ins Transparenzregister nachholen, auch wenn die Frist bereits abgelaufen ist. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft vollständig und richtig machen. Bei der rechtssicheren und fristgerechten Durchführung der Eintragung können wir von jur Claims Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sie unterstützen.
Wenn ich mein Unternehmen nicht eintrage oder falsche Angaben mache, was passiert dann? Es kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder falsche Angaben machen. Es drohen Bußgelder und andere Sanktionen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Die Nichtbeachtung kann als Ordnungswidrigkeit kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden: Im Falle des Vorsatzes können diese 150.000,00 Euro betragen, im Falle der Fahrlässigkeit immerhin noch 100.000,00 Euro.
Kann ich die Eintragung meiner Daten in das Transparenzregister nicht auch selbst vornehmen?
Prinzipiell können Sie die Daten selbst beim Transparenzregister anmelden. Dies setzt jedoch voraus, die rechtlichen und prozessualen Anforderungen zu kennen und zu verstehen. Zur Vermeidung von Fehlern und zur Gewährleistung einer rechtssicheren Eintragung empfehlen wir Ihnen die Beauftragung von Experten wie der jur Claims Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir übernehmen für Sie die korrekte Eintragung und den Verwaltungsaufwand. Frage: Wenn ich meine wirtschaftlich Berechtigten einmal gemeldet habe, muss ich nichts mehr tun, oder? Antwort: Nein, es genügt nicht, die wirtschaftlich Berechtigten einmal zu melden. Sie sind dazu verpflichtet, die Daten im Transparenzregister aktuell zu halten und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Wenn sich beispielsweise die Personen oder die Anteilsverhältnisse ändern, müssen Sie diese Änderungen dem Transparenzregister melden. Es ist daher wichtig, dass Ihre Angaben immer auf dem neuesten Stand sind.
Welche Unterlagen bzw. Informationen sind erforderlich, um sich in das Transparenzregister eintragen zu lassen?
Um in das Transparenzregister eingetragen zu werden, reichen in der Regel Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit aus. Weitere Unterlagen oder Angaben können je nach Rechtsform und individuellen Umständen erforderlich sein. Frage: Wie lange dauert es, bis die Eintragung ins Transparenzregister abgeschlossen ist? Antwort: Die Dauer der Eintragung ins Transparenzregister kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Komplexität des Falls und der Auslastung des Registers. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei streben wir jedoch eine zügige Bearbeitung an und setzen uns dafür ein, dass Ihre Eintragung so schnell wie möglich abgeschlossen wird.
Welche Vorteile hat es, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Transparenzregistereintragung zu beauftragen?
Es gibt eine Reihe von Vorteilen, eine Rechtsanwaltskanzlei wie die jur Claims Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Eintragung in das Transparenzregister zu beauftragen. Wir verfügen hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen und des Eintragungsverfahrens über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen. Wir können dafür sorgen, dass Ihre Anmeldung rechtlich sicher und korrekt durchgeführt wird. Außerdem entlasten wir Sie von administrativen Aufgaben, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Was ist im Falle einer Änderung der wirtschaftlich Berechtigten meines Unternehmens?
Sie sind verpflichtet, dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens ändern. Es kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wenn die Aktualisierung nicht rechtzeitig erfolgt. Damit Ihre Angaben stets korrekt und aktuell sind, unterstützen wir Sie bei der ordnungsgemäßen Erfassung und Übermittlung dieser Änderungen an das Transparenzregister.
Wichtige Hinweise
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsamt in der Vergangenheit eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Meldepflichten eingeleitet hat, die zu erheblichen Bußgeldern geführt haben. Vor diesem Hintergrund sollten sich alle Unternehmen – unabhängig von ihrer ohnehin bestehenden Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz – frühzeitig und sorgfältig mit ihren Meldepflichten zum Transparenzregister auseinandersetzen.
Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen ist etwa die Hälfte der Unternehmen, die zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das nationale Transparenzregister verpflichtet sind, ihrer Eintragungspflicht noch nicht nachgekommen. Je nach Rechtsform sind die gesetzlichen Fristen für die Eintragung bereits abgelaufen. Damit besteht grundsätzlich die Gefahr von Bußgeldern.